{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-6_2015-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e4e11195c0a722a9228bfee46a72558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "5fed33102d3cfe48f9da41b1b73cd638", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6\nRegeste:\nNachsteuer Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\nKSGE 2015 Nr. 13\nStG § 170 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 223. Nachsteuern, Nachlasstaxe, Erbschaftssteuern, Schenkung.\nWird ein formungültiges Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen, kann ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr vorliegen. Der Betrag gehört zum Nachlass und ist vorliegend nachzubesteuern.\nSachverhalt:\n1. Am 30. August 2012 leitete das Kantonale Steueramt gegen X. ein Nachsteuerverfahren ein betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuern. Grund waren bis anhin nicht berücksichtigte Vermögenswerte von CHF 70‘000. Anlässlich einer Einigungsverhandlung vom 18. September 2012 wurde im entsprechenden Protokoll festgehalten, dass Geldbezüge in diesem Umfang nicht bestritten seien. Diese seien nach dem Willen des Erblassers und Onkels von X., Y. sel. an von diesem bestimmte Empfänger für geleistete Dienste zu Lebzeiten erfolgt. Den Auftrag dazu habe X. am Vorabend des Todes vom Erblasser erhalten. Ein rechtsgültiges Testament existiere nicht. Es wurden 4 Quittungen vom 3. und 4. September 2010 eingereicht über total CHF 70‘000 (X.: CHF 10‘000; Z.: CHF 20‘000; A.: CHF 10‘000; B.: CHF 30‘000). Zudem wurde eine Vollmacht des Erblassers an seinen Neffen vom 26. August 2009 abgegeben zur Vertretung in finanziellen Angelegenheiten und freiem Handeln, wobei diese Vollmacht nicht über den Tod hinausging. Am 5. März 2014 wurde das Nachsteuerverfahren abgeschlossen und Nachsteuern von CHF 1‘517.25 erhoben (Rechnung Nr. … vom 18.2.2014). Dagegen erhob X. am 8. März 2014 Einsprache an das Steueramt. Er machte v.a. geltend, es gehe um eine Schenkung seines Onkels zu dessen Lebzeiten. Der Einsprecher habe die Geschenke den Empfängern gegen Quittung übergeben. Es sei keine Erbschaftssteuer fällig, sondern allenfalls eine Schenkungssteuer; diese sei von den Beschenkten zu tragen.\nMit Verfügung vom 18. August 2014 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde u.a. angeführt, der Betrag von CHF 70‘000 gehöre zum Rücklass, weshalb die Einsprache unbegründet sei. Dies gelte auch in Bezug auf das Inventar vom 23. November 2010, wonach der Einsprecher Empfänger des Erbanfalls sei und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton gehabt habe. Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer würden mit der Zustellung der Verfügung fällig.\n2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 reichte X. (nachfolgend Rekurrent) am 16. September 2014 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Er verlangte, dass die Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht unter das Erbe fallen sollen, sondern als Schenkung zu Lebzeiten einzustufen seien. Das Geld hätten andere erhalten, weshalb diese es zu versteuern hätten. Der Rekurrent nahm ausführlich Stellung zu den Ereignissen am 2., 3. und 4. September 2010 bezüglich des vom Erblasser am 2. September 2010 im Spital erteilten Auftrags, diverse Schenkungen im Betrag von CHF 70‘000 auszuführen an A. (CHF 10‘000), B. (CHF 30‘000), Z. (CHF 20‘000) und den Rekurrenten selber (CHF 10‘000) für geleistete Dienste zu Lebzeiten. Noch bevor der Rekurrent das Geld von den Banken habe abheben und verteilen können, sei der Erblasser am 3. September 2010 verstorben. Der Rekurrent habe am 4. September 2010 die Geldbeträge den drei genannten Personen gegen Quittung übergeben. Die Schenkung gehöre nicht in den Nachlass; der Erblasser habe sie noch zu Lebzeiten gemacht. Die angefochtene Verfügung enthalte diverse Begründungen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zudem seien die beiden Generalvollmachten der C. Bank in D. und der E. Bank, F., zu berücksichtigen, welche datiert seien und über den Tod des Vollmachtgebers Y. sel. hinausgehen würden. Somit gehe es nicht um einen Nachlass, sondern um eine Schenkung zu Lebzeiten für geleistete Dienste ebenfalls zu Lebzeiten. Ansonsten sei eine Doppelbesteuerung der Beschenkten und der Erben gegeben. Allenfalls liege eine Schenkungssteuer vor und keine Erbschaftssteuer. Der Rekurrent reichte diverse Unterlagen ein.\nMit Vernehmlassung vom 17. November 2014 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. ausgeführt, vorliegend handle es sich nicht um eine Schenkung „von Hand zu Hand“. Auch ein Schenkungsversprechen sei auszuschliessen. Zudem sei auch keine Schenkung von Todes wegen bzw. auf den Todesfall gegeben. Der Erblasser habe somit zu Lebzeiten keine rechtlich gültige Schenkung gemacht. Allenfalls könnte ein Auftrag vorliegen. Der Betrag von CHF 70‘000 sei dem Nachlass zuzurechnen. Auch sei der abgehobene Geldbetrag nicht zu passivieren.\nMit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 hielt der Rekurrent fest, dass hier kein Schenkungsversprechen vorliege, sondern ein Vertrag, der mit Handschlag zustande gekommen sei. Es gehe auch nicht um eine Schenkung ohne Gegenleistung, sondern für Leistungen zu Lebzeiten. Der Rekurrent sei nach Treu und Glauben vorgegangen, wie vom Onkel aufgetragen. Diesen habe er täglich besucht, auch am 2. September 2010. Dabei sei es nicht um den Übertritt ins Betagtenheim G. gegangen, sondern nur um eine entsprechende Anmeldung. Die Abwicklung mit der Bank sei am Morgen des 3. September 2010 eingefädelt worden. Auch habe sich sein Onkel ein Testament gewünscht. Der Rekurrent ersuchte darum, nicht von einem Schenkungsversprechen auszugehen.\nAus den Erwägungen:"}