Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festhält, bezweckt die Rekurrentin in erster Linie die selbstständige Führung von Gastronomiebetrieben (insbesondere des Restaurants), weshalb von einer Betriebsgesellschaft und nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen ist. Die Übertragung der Liegenschaft von den Herren Y. und Z. auf die Rekurrentin stellte daher nicht bloss einen zivilrechtlichen Eigentumswechsel, sondern auch eine wirtschaftliche Handänderung dar. Aus diesem Grund kommt eine Befreiung der Rekurrentin von der Handänderungssteuer auch unter diesem Titel nicht in Frage. Steuergericht, Urteil vom 22. Juni 2015 (SGNEB.2014.5)