Nur der Vollständigkeit halber und weil in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" ein Rekurs an sich auch gestützt auf andere als die von der Rekurrentin angeführten rechtlichen Gründe gutgeheissen werden könnte, ist dennoch kurz auf die Frage der Steuerbefreiung bei Fehlen einer wirtschaftlichen Handänderung (trotz zivilrechtlichem Eigentumswechsel) einzugehen. Wie die Vorinstanz indessen zu Recht festhält, bezweckt die Rekurrentin in erster Linie die selbstständige Führung von Gastronomiebetrieben (insbesondere des Restaurants), weshalb von einer Betriebsgesellschaft und nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen ist.