Auf die Erörterungen der Vorinstanz zur Definition einer Immobiliengesellschaft wollte die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift nicht eingehen, zumal dieser Themenbereich gar nicht diskutiert bzw. hinterfragt worden sei. Nur der Vollständigkeit halber und weil in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" ein Rekurs an sich auch gestützt auf andere als die von der Rekurrentin angeführten rechtlichen Gründe gutgeheissen werden könnte, ist dennoch kurz auf die Frage der Steuerbefreiung bei Fehlen einer wirtschaftlichen Handänderung (trotz zivilrechtlichem Eigentumswechsel) einzugehen.