Eine Übertragung setzt nach Art. 69 Abs. 1 FusG voraus, dass die übertragende Gesellschaft oder das übertragende Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung ist in casu ebenfalls nicht erfüllt. 5. Auf die Erörterungen der Vorinstanz zur Definition einer Immobiliengesellschaft wollte die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift nicht eingehen, zumal dieser Themenbereich gar nicht diskutiert bzw. hinterfragt worden sei.