StHG nicht erfüllt. Aus diesem Grund kommt auch § 207 Abs. 1 lit. d StG nicht zur Anwendung, da dieser das Vorliegen einer Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d StG (und von Art. 8 Abs. 3 StHG) voraussetzt. Die in Frage stehende Übertragung der Liegenschaft unterliegt daher der Handänderungssteuer. 4.4 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fusionsgesetz. Eine Fusion oder eine Spaltung fällt im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Eine Umwandlung setzt nach Art. 54 f. FusG das Vorliegen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft voraus. Eine solche Gesellschaftsform lag indessen in casu nach dem Gesagten nicht vor. Eine Übertragung setzt nach Art.