Bezeichnenderweise haben die Herren Y. und Z. denn auch im nachträglich erstellten Abschluss die Liegenschaft nicht unter den Aktiven aufgeführt. 4.3 Somit ist offensichtlich, dass die Liegenschaft bis zur Übernahme durch die Rekur-rentin Privatvermögen von Herrn Y. und Herrn Z. darstellte. Mangels Vorliegens eines geschäftlichen Betriebs ist die Annahme, es könnte sich um Geschäftsvermögen gehandelt haben, von vornherein ausgeschlossen. Da somit nur ein Gegenstand aus dem Privatvermögen und kein Betrieb oder Teilbetrieb auf eine juristische Person übertragen worden ist, sind die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. d StG und auch von Art. 8 Abs. 3 StHG nicht erfüllt.