Dagegen, dass Letzteres der Fall war, spricht aber klarerweise der Umstand, dass Herr Y. und Herr Z. die Liegenschaft nicht als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft erworben haben, sondern je zu ½ Miteigentum (vgl. Grundbuchauszug). Es lag somit auf jeden Fall eine Miteigentümergemeinschaft vor. Falls zusätzlich noch eine einfache Gesellschaft begründet worden wäre, so umfasste diese jedenfalls die Liegenschaft und das gemeinsame Halten dieser Liegenschaft gerade nicht, sondern sie diente anderweitigen Zwecken. Bezeichnenderweise haben die Herren Y. und Z. denn auch im nachträglich erstellten Abschluss die Liegenschaft nicht unter den Aktiven aufgeführt.