Vielmehr handelt es sich um den klassischen Fall der reinen Verwaltung des privaten Vermögens. Die Frage, ob eine einfache Gesellschaft bestanden hat, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden, denn wie gesagt gehört vermietetes und verpachtetes Vermögen auch dann zum Privatvermögen, wenn die Verwaltung und Nutzung dieses Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer Personengesellschaft erfolgt. Dagegen, dass Letzteres der Fall war, spricht aber klarerweise der Umstand, dass Herr Y. und Herr Z. die Liegenschaft nicht als Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft erworben haben, sondern je zu ½ Miteigentum (vgl. Grundbuchauszug).