… 2012 haben Herr Y. und Herr Z. ebenfalls ausschliesslich Mieteinnahmen (im Betrag von CHF …) verbucht (abgesehen von einem Finanzertrag von CHF …). 4.2 Da die Herren Y. und Z. das Restaurant nicht selber betrieben haben, läge selbst dann kein Geschäftsvermögen vor, wenn sie tatsächlich eine einfache Gesellschaft begründet hätten. Die reine Vermietung einer Liegenschaft wie sie von den beiden Herren betrieben worden ist, stellt wie gesagt keine geschäftliche Tätigkeit und schon gar kein kaufmännisches Gewerbe dar. Vielmehr handelt es sich um den klassischen Fall der reinen Verwaltung des privaten Vermögens.