Anders verhält es sich nur, wenn zur Vermietung eine zusätzliche, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit hinzutritt (Pensionsbetrieb). In diesem Fall liegt insgesamt eine selbstständige Erwerbstätigkeit vor, was zur Folge hat, dass die zu diesem Zweck genutzten Mittel (Liegenschaft, Möbel, Wäsche usw.) Geschäftsvermögen darstellen (cagianut/höhn, a.a.O., S. 276 f.). 4.1 Die Rekurrentin lässt in ihrer Replik vom 27. Januar 2015 ausführen, die Herren Y. und Z. hätten nie behauptet, nach dem käuflichen Erwerb der Liegenschaft das Restaurant in den darauf folgenden Monaten selber betrieben zu haben. Dies sei nicht der Fall gewesen.