Das gilt auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist und die Vermögensverwaltung eine intensive Tätigkeit erfordert. Auch die Verwaltung und Nutzung eines gemeinsamen Vermögens durch mehrere Gesamteigentümer unter der Rechtsform einer Personengesellschaft begründet an sich keine gewerbliche Tätigkeit. Vermietetes und verpachtetes Vermögen gehört somit grundsätzlich zum Privatvermögen. Anders verhält es sich nur, wenn zur Vermietung eine zusätzliche, auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit hinzutritt (Pensionsbetrieb).