553 e contrario OR). Betreibt eine Kollektivgesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt (Art. 553 OR). Analoges gilt für die Kommanditgesellschaft (Art. 594 und 595 OR). 3.3 Ein Gastwirtschaftsbetrieb gilt als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 934 Abs. 1 OR und damit als kaufmännisches Gewerbe. Demgegenüber stellt die Vermietung und Verpachtung von Vermögen als solche keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn das Vermögen beträchtlich ist und die Vermögensverwaltung eine intensive Tätigkeit erfordert.