O., S. 281). Damit ist auch gesagt, dass es sich bei solchen Personengesellschaften um Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften handeln muss. Aus den entsprechenden Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) ergibt sich, dass eine Gesellschaft, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, als Kollektivgesellschaft gilt, selbst wenn sie als einfache Gesellschaft bezeichnet werden sollte und nicht ins Handelsregister eingetragen wird (Art. 552 und Art. 553 e contrario OR).