Voraussetzung dafür, dass überhaupt Geschäftsvermögen vorliegen kann, ist immer, dass ein Geschäftsbetrieb geführt wird, sei dies durch einen Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft. Da im vorliegenden Fall eine Liegenschaft in Frage steht, an der zwei Personen je hälftig beteiligt sind, stellt sich einzig die Frage, ob allenfalls eine Personengesellschaft vorlag, welche über Geschäftsvermögen verfügte. Nach der Lehre können nur solche Gesellschaften Geschäftsvermögen halten, welche ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Nur in diesem Fall stellt sich bei den Gesellschaftern das Problem der Abgrenzung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen (cagianut/höhn, a.a.O., S. 281).