StG vorliegen. Weil sich die Liegenschaft zuerst im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe und anschliessend mittels Sacheinlagevertrags ins Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden sei, liege keine steuerneutrale Umstrukturierung nach § 207 Abs. 1 lit. d StG vor. Daher sei die Handänderungssteuer geschuldet. 3.2 Der Abgrenzung Privatvermögen-Geschäftsvermögen kommt im Einkommenssteuerrecht der natürlichen Personen und damit bei der Besteuerung der Inhaber von Personenunternehmungen grundlegende Bedeutung zu.