Möglich sei, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit weitergeführt habe, wobei diesfalls Mieteinnahmen hätten ausgewiesen werden müssen. Es sei kein Hinweis zu finden, wonach die Herren Y. und Z. an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen wären und mit dieser den Restaurationsbetrieb weitergeführt hätten. Tatsache sei, dass Y. und Z. den Restaurationsbetrieb nicht selber geführt, sondern die Liegenschaft als Privatpersonen vermietet hätten. Bei einer Übertragung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen könne keine Umstrukturierung im Sinne von § 25 Abs. 1 lit. d StG vorliegen.