StG subsumiert werden kann. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, Y. und Z. hätten die Liegenschaft am … 2012 zu je ½ Miteigentum übernommen, während die rekurrierende Aktiengesellschaft erst am … 2012 gegründet worden sei. Beim Erwerb der Liegenschaft am … 2012 habe es sich um eine Übernahme in das Privateigentum gehandelt. Es sei keine Buchhaltung geführt und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt worden. Möglich sei, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit weitergeführt habe, wobei diesfalls Mieteinnahmen hätten ausgewiesen werden müssen.