d StG vor, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierung von Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 und 3 StG erfüllen, steuerfrei sind, wobei bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2 und 4 die Steuer nacherhoben wird. Während sich § 25 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 und 3 StG ausschliesslich auf Vorgänge zwischen juristischen Personen beziehen, sieht § 25 Abs. 1 StG vor, dass stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert werden, soweit die Steuerpflicht in