vgl. markus reich, Steuerrecht, 2. A., § 7 N 87). Dementsprechend sieht § 207 Abs. 1 lit. d StG vor, dass Handänderungen zufolge Umstrukturierung von Personenunternehmen und von juristischen Personen, welche die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1, § 50 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 und 3 StG erfüllen, steuerfrei sind, wobei bei Verletzung der Sperrfristen gemäss § 25 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2 und 4 die Steuer nacherhoben wird.