(KRKE 1979, Nr. 24, E. 3). 2.2 Die kantonalen Steuergesetze sehen allerdings verschiedene Ausnahmen von der Handänderungssteuer vor, insbesondere bei unentgeltlicher Übertragung sowie bei Übertragungen des Erbrechts. Von Bundesrechts wegen dürfen die Kantone und Gemeinden bei Umstrukturierungen von Unternehmen keine Handänderungssteuern erheben (Art. 103 des Bundesgesetzes vom 3.10.2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [Fusionsgesetz, FusG] i.V.m. Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 24 Abs. 3 und 3quater des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; vgl. markus reich, Steuerrecht, 2. A., § 7 N 87).