- Folglich seien in den Steuererklärungen der Herren Y. und Z. per 31. Dezember 2012 diese jeweiligen Gesellschaftsanteile nicht aufgeführt worden (auch keine Liegenschaftenanteile an GB A. Nr. 01), demgegenüber aber deren Aktienanteile an der X. AG. - Die Tatsache, dass die Solothurnische Gebäudeversicherung in den von ihr am … 2013 ausgefertigten Liegenschaftsinventaren noch die Herren Y. und Z. aufführe, müsse als belanglos eingestuft werden, zumal aktenmässig erstellt sei, dass die fragliche Liegenschaft am … 2012 mittels Sacheinlage rechtsgültig in das Eigentum der X. AG überführt worden sei. Aus den Erwägungen: