und das Vermögen dieser einfachen Gesellschaft habe bekanntlich auch die fragliche Liegenschaft in A. erfasst. Wenn also die Rekurrentin bisher davon gesprochen habe, dass sich der jeweilige hälftige Anteil an der Liegenschaft GB A. Nr. 01 im Privatvermögen befunden habe, so habe dies so verstanden werden müssen, dass sich der jeweilige hälftige Anteil an der einfachen Gesellschaft Y./Z. je in deren Privatvermögen befunden habe und in diesem Privatvermögen der beiden Gesellschafter je die hälftigen Anteile am Vermögen der einfachen Gesellschaft Y./Z. auch diese Liegenschaft gewesen sei.