juristischen Personen als Geschäftsvermögen betitelt habe. Eine einfache Gesellschaft wie diejenige der Herren Y. und Z. sei bekanntlich keine juristische Person, weshalb diese einfache Gesellschaft auch kein eigenes Steuersubjekt bilden könne und daher je das gesamte Vermögen bei den Herren Y. und Z. als natürliche Personen (resp. als jeweilige Steuersubjekte) zu versteuern sei. In diesen jeweiligen Vermögen der Herren Y. und Z. habe sich während der Zeitperiode vom … April bis … November 2012 je auch der hälftige Gesellschaftsanteil an der einfachen Gesellschaft Y./Z. befunden; und das Vermögen dieser einfachen Gesellschaft habe bekanntlich auch die fragliche Liegenschaft in A. erfasst.