- Aufgrund des durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwendeten Begriffs des „Privatvermögens“ habe die Rekurrentin feststellen müssen, dass hierbei unter ausschliesslich steuerrechtlicher Betrachtungsweise ganz offensichtlich Missverständnisse hätten auftreten können, welche zu berichtigen und zu präzisieren seien. So habe die Rekurrentin in ihren bisherigen Ausführungen den Begriff des „Privatvermögens“ ausschliesslich unter handelsrechtlicher Optik verstanden, indem sie nur gerade die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen gemacht und indem sie nach diesem Abgrenzungskriterium das Vermögen von natürlichen Personen als Privatvermögen und dasjenige von