- Aufgrund des durch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung verwendeten Begriffs des „Privatvermögens“ habe die Rekurrentin feststellen müssen, dass hierbei unter ausschliesslich steuerrechtlicher Betrachtungsweise ganz offensichtlich Missverständnisse hätten auftreten können, welche zu berichtigen und zu präzisieren seien.