- Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegend zur Beurteilung stehende einfache Gesell-schaft nur gerade vom … April bis … November 2012 Bestand gehabt und in dieser Zeit keinen Gewinn erwirtschaftet habe, seien die Gesellschafter Y. und Z. zu Recht davon ausgegangen, keinen Geschäftsabschluss erstellen zu müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie den Restaurationsbetrieb selber geführt hätten (was sie nicht getan hätten) oder ob sie diese Liegenschaft samt Restaurationsbetrieb vorerst weiterhin der bisherigen Eigentümerin C. AG vermietet gehabt hätten (was der Fall gewesen sei).