mit der Bewertung des Inventars zu verrechnen. Die Behauptung der Vorinstanz sei somit falsch bzw. irreführend, wenn behauptet werde, während der Zeitperiode vom … April bis … September 2012 (Datum der Rückgabe des Mietobjekts von der damaligen Mieterin C. AG an die Gesellschafter Y. und Z.) seien keine Mietzinse mehr geflossen.