Aus diesem Grunde hätten die beiden Herren Y. und Z. u.a. ein eigenes (auf den Namen der beiden Gesellschafter lautendes) Bankkonto bei der B.-Bank mit der Bezeichnung „…“ eröffnet und sämtliche ihre einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Transaktionen ausschliesslich über dieses Bankkonto abgewickelt. Zudem sei über eine beigezogene Fachperson ein Buchhaltungsbogen geführt und sämtliche diese einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Belange darin tabellarisch aufgeführt worden.