die Konstituierung zur einfachen Gesellschaft sei im Übrigen ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine anderen Vorgaben für die Annahme einer anderen Gesellschaftsform erfüllt seien und für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft weder irgendeine zusätzliche explizite Erklärung oder der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags erforderlich gewesen wäre. Aus diesem Grunde hätten die beiden Herren Y. und Z. u.a. ein eigenes (auf den Namen der beiden Gesellschafter lautendes) Bankkonto bei der B.-Bank mit der Bezeichnung „…“ eröffnet und sämtliche ihre einfache Gesellschaft betreffenden finanziellen Transaktionen ausschliesslich über dieses Bankkonto abgewickelt.