Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die beiden Herren mangels anderer Voraussetzungen zu einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen hätten; die Konstituierung zur einfachen Gesellschaft sei im Übrigen ohne Weiteres anzunehmen, zumal keine anderen Vorgaben für die Annahme einer anderen Gesellschaftsform erfüllt seien und für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft weder irgendeine zusätzliche explizite Erklärung oder der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags erforderlich gewesen wäre.