somit sei die Handänderungssteuer geschuldet. 4. Die Rekurrentin replizierte innert erstreckter Frist am 27. Januar 2015 unter Beilage diverser Urkunden wie folgt: - Die beiden Gesellschafter Y. und Z. hätten sich im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Liegenschaft sehr wohl als einfache Gesellschaft mit dem Zweck konstituiert, das Restaurant zu kaufen und dessen Betrieb fortzuführen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich die beiden Herren mangels anderer Voraussetzungen zu einer einfachen Gesellschaft zusammen geschlossen hätten;