- Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass unbestritten sei, dass sich die Liegenschaft zuerst im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Anschliessend sei die Liegenschaft mittels Sacheinlagevertrags ins Geschäftsvermögen der Rekurrentin übertragen worden, was keine steuerneutrale Umstrukturierung nach § 207 Abs. 1 lit. d StG darstelle; somit sei die Handänderungssteuer geschuldet.