Die Rekurrentin sei jedoch der Meinung, dass es sich dennoch um eine steuerbefreite Umstrukturierung handle. Hierbei verkenne die Rekurrentin, dass es sich bei einer Übertragung vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen um keine Umstrukturierung im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG handeln könne. Eine Übertragung vom Privat- ins Geschäftsvermögen könne nur steuerbefreit sein, wenn ein Allein- oder Mehrheitsaktionär ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft übertrage. - Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin spiele es keine Rolle, ob die Liegenschaft vom Privat- ins Geschäftsvermögen übertragen worden sei oder nicht.