Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin sei die Liegenschaft an die bisherige Eigentümerin vermietet gewesen. Tatsache sei, dass Y. und Z. den Restaurationsbetrieb nicht selber geführt hätten, ansonsten sie einen Geschäftsabschluss hätten erstellen müssen. Als Privatpersonen sei es ihnen jedoch ohne weiteres möglich gewesen, die Liegenschaft zu vermieten. - Die Rekurrentin führe - unbestrittenermassen - aus, dass sich die Liegenschaft vor Gründung der Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden habe. Die Rekurrentin sei jedoch der Meinung, dass es sich dennoch um eine steuerbefreite Umstrukturierung handle.