auch ein Privater könne eine Liegenschaft vermieten. Es sei kein Hinweis zu finden, wonach die Herren Y. und Z. an einer einfachen Gesellschaft beteiligt gewesen wären und mit dieser Gesellschaft den Restaurationsbetrieb weiter geführt hätten. Die Liegenschaft sei folglich vor der Übertragung auf die Rekurrentin dem Privatvermögen von Y. und Z. zuzuordnen. - Aus dem Umstand, dass Y. und Z. das Mietverhältnis gekündigt hätten, um anschliessend mittels der Rekurrentin selber den Restaurationsbetrieb führen zu können, könne die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten.