Dies sei nicht der Fall gewesen und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt worden. - Möglich sei, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft den Restaurationsbetrieb noch eine gewisse Zeit weitergeführt habe. In diesem Fall hätten allerdings Mieteinnahmen ausgewiesen werden sollen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die einfache Gesellschaft habe keine Buchhaltung erstellt. Zudem sei eine Weiterführung des Restaurationsbetriebs durch den bisherigen Eigentümer auch dann möglich, wenn die Liegenschaft im Privatvermögen der beiden Herren Y. und Z. stehe; auch ein Privater könne eine Liegenschaft vermieten.