Die rekurrierende Aktiengesellschaft sei am … 2012 gegründet worden; zuvor, am … 2012, hätten Y. und Z. die Liegenschaft zu je ½ Miteigentum übernommen. Hierbei habe es sich um eine Übernahme in das Privateigentum gehandelt, da keine Buchhaltung geführt worden sei. Hätten die beiden Herren die Liegenschaft als einfache Gesellschaft übernommen und den Restaurationsbetrieb weitergeführt, so hätte zwingend ein Geschäftsabschluss erstellt werden müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen und in der Katasterschätzung sei die Liegenschaft als im Privateigentum stehend aufgeführt worden.