Für die zu beurteilende Rechtsfrage der Umstrukturierung spiele es auch keine Rolle, ob die Gesellschafter Y. und Z. selber in der Wirtschaft mitgearbeitet hätten. 2.3 Auch der Hinweis des Steueramtes - so die Rekurrentin weiter -, es habe keine Um-strukturierung, sondern lediglich ein Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen stattgefunden, sei für die vorliegende Streitsache unbehelflich. So weist die Rekurrentin darauf hin, dass sich durch die Gründung der X. AG vom … 2012 und die gleichzeitig vollzogene Sacheinlage an der wirtschaftlichen Berechtigung an der Liegen-schaft A. Nr. 01 überhaupt nichts geändert habe;