Die Behauptung des Steueramtes, wonach die Gesellschafter Y. und Z. vor dem … 2013 in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt haben sollen, entbehre jeglicher Grundlage. Es sei klar erstellt, dass der Betrieb nur während der Umbauphase zu Beginn 2013 kurz geschlossen gewesen sei, im Übrigen dies auf die unumstössliche und aktenmässig erstellte Tatsache der nahtlosen ununterbrochenen Fortsetzung der Betriebstätigkeit in diesem Restaurant überhaupt keinen Einfluss gehabt habe. Für die zu beurteilende Rechtsfrage der Umstrukturierung spiele es auch keine Rolle, ob die Gesellschafter Y. und Z. selber in der Wirtschaft mitgearbeitet hätten.