in eigener Regie führen zu wollen. Die Wiedereröffnung per … 2013 habe sich deswegen nur unwesentlich verzögert, zumal nach der Kündigung das Restaurant nur anfangs 2013 wegen der Umbauphase bzw. Sanierungszeit geschlossen gewesen sei. Die Behauptung des Steueramtes, wonach die Gesellschafter Y. und Z. vor dem … 2013 in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt haben sollen, entbehre jeglicher Grundlage.