Darin verweist die „X. AG“ (nachfolgend Rekurrentin) nochmals auf die mit Datum vom 21. Dezember 2012 gemachte Ein-sprachebegründung sowie die bereits eingereichten Belege. Zudem wird im Rekurs moniert, das Steueramt habe in akten- und tatsachenwidriger Weise ausgeführt, dass Y. und Z. bis zur Neueröffnung des Wirtschaftsbetriebes in der Liegenschaft keinen Geschäftsbetrieb geführt hätten, somit keine Umstrukturierung, sondern nur ein Übergang vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden habe.