Diese Beurteilung gelte auch, wenn der beherrschende oder alleinige Aktionär ein Grundstück auf die von ihm beherrschte Gesellschaft übertrage; die beherrschte Gesellschaft werde steuerpflichtig, wenn sie einen betrieblichen Zweck verfolge. Da es sich vorliegend um eine Betriebsgesellschaft handle, werde sie handänderungssteuerpflichtig. 2.1 Mit Datum vom 17. September 2014 erhob der Rechtsvertreter der Verfügungsadres-satin Rekurs beim Kantonalen Steuergericht. Darin verweist die „X. AG“ (nachfolgend Rekurrentin) nochmals auf die mit Datum vom 21. Dezember 2012 gemachte Ein-sprachebegründung sowie die bereits eingereichten Belege.