Übertrage eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär, so liege eine wirtschaftliche Handänderung vor; die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück sei diesfalls der Betriebsgesellschaft zugestanden und nicht dem sie beherrschenden Aktionär. Der Aktionär erhalte erst mit dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück, weshalb er die Handänderungssteuer entrichten müsse. Diese Beurteilung gelte auch, wenn der beherrschende oder alleinige Aktionär ein Grundstück auf die von ihm beherrschte Gesellschaft übertrage;