So bezwecke die X. AG in erster Linie den Betrieb des Restaurants X. Zwar könne die Gesellschaft gemäss Handelsregisterauszug auch Grundstücke im In- und Ausland erwerben, verwalten, vermitteln und veräussern. Dieser Zweck erscheine im vorliegenden Fall jedoch deutlich untergeordnet, so dass klarerweise von einer Betriebsgesellschaft und nicht von einer Immobiliengesellschaft auszugehen sei. So schreibe auch der Vertreter der Einsprecherin, dass die Aktiengesellschaft ausschliesslich für den Betrieb des Restaurants gegründet worden sei. Übertrage eine Betriebsgesellschaft ein Grundstück auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär, so liege eine wirtschaftliche Handänderung vor;