Sofern sich der statutarische Zweck nicht darauf beschränke, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck benenne, so sei auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen. Eine Immobiliengesellschaft liege dann vor, wenn die Gesellschaft keine oder eine bloss unbedeutende betriebliche Tätigkeit entfalte, sich der Rohertrag zur Hauptsache aus Erträgen des unbeweglichen Vermögens zusammensetze und auch die Aktiven hauptsächlich aus Grundbesitz bestünden. Entscheidend sei, wie sich die Gesellschaft bis zur Übertragung verhalten habe, nicht die zukünftige Tätigkeit. 1.4.4 So bezwecke die X. AG in erster Linie den Betrieb des Restaurants X.