für beide Fälle sei allerdings notwendig, dass es sich tatsächlich um eine Immobiliengesellschaft handle. Als Immobiliengesellschaft gelte eine juristische Person, deren ausschliesslicher oder vorwiegender Zweck es sei, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern. Sofern sich der statutarische Zweck nicht darauf beschränke, sondern auch einen betrieblichen oder gewerblichen Zweck benenne, so sei auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen.