1.4.3 Übertrage ein Allein- oder Mehrheitsaktionär - so die Vorinstanz in ihrer Verfügung weiter - ein Grundstück auf eine Immobiliengesellschaft, so liege zwar ein zivilrechtlicher Eigentumswechsel, nicht aber eine wirtschaftliche Handänderung vor. Dies deshalb, weil faktisch nach wie vor der Alleinaktionär die Verfügungsmacht über das Grundstück habe; daher werde keine Handänderungssteuer erhoben. Das gelte auch für den umgekehrten Vorgang der Übertragung eines Grundstücks einer Immobiliengesellschaft auf den Allein- oder Mehrheitsaktionär; für beide Fälle sei allerdings notwendig, dass es sich tatsächlich um eine Immobiliengesellschaft handle.