Gemäss Auskunft der zuständigen Veranlagungsbehörde habe sich das Grundstück A. Nr. 01 vor Übertragung auf die Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden. Bis dahin sei in der Liegenschaft kein Geschäftsbetrieb geführt worden; so habe auch keine Umstrukturierung, sondern ein Übergang vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen stattgefunden. Eine Befreiung von der Handänderungssteuer gestützt auf § 207 Abs. 1 lit. d StG sei somit ausgeschlossen. Zu prüfen sei noch, ob die Befreiung von der Handänderungssteuer allenfalls gestützt auf die Übertragung des Grundstücks von den beiden Mehrheitsaktionären auf die von ihren beherrschte Aktiengesellschaft gewährt werden könne.