Bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen könne die Umstrukturierung ohne Steuerfolgen vorgenommen werden. 1.4.2 In vorliegender Sache müsse davon ausgegangen werden, dass die Herren Y. und Z. das fragliche Grundstück mit Steigerungsakt vom … 2012 erworben und in der Folge mit Renovationsarbeiten begonnen hätten. Nach Einbringung der Liegenschaft in die durch sie selbst gegründete Aktiengesellschaft sei das Restaurant am … 2013 eröffnet worden, wobei Y. und Z. nicht selber im Betrieb mitgearbeitet hätten. Gemäss Auskunft der zuständigen Veranlagungsbehörde habe sich das Grundstück A. Nr. 01 vor Übertragung auf die Aktiengesellschaft im Privatvermögen der Herren Y. und Z. befunden.